Gemäß § 15 ErbStG werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden.
Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben.
Die Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.



