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Teilungsanordnung und/oder Vorausvermächtnis


Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben treffen. Durch eine Teilungsanordnung kann er einzelne Gegenstände des Nachlasses oder auch Bankkonten bestimmten Miterben zuteilen. Eine solche Teilungsanordnung ändert jedoch nichts an der Quote, zu welcher die Erben eingesetzt sind. Der Erblasser setzt z.B. seine beiden Miterben zu je 1/2 ein und bestimmt gleichzeitig, wer von ihnen welche Nachlassgegenstände, z.B. Haus oder Eigentumswohnung nach seinem Tod bekommen soll. Wenn die jeweils zugeteilten Vermögenswerte nicht gleich hoch sind, hat das Kind, welches durch Zuteilung einen höheren Wert erhalten hat, diese Bevorzugung dem Miterben gegenüber auszugleichen.
Wenn der Erblasser durch Verteilung von Nachlassgegenständen die Erbquote ändern möchte, d.h. einen Wertausgleich ausschließen möchte, muss er dies ausdrücklich anordnen. Eine Zuteilung von Nachlassgegenständen ohne den konkreten Ausschluss von Wertausgleichen, lässt die gesetzliche oder testamentarische Erbquote unberührt.

Will der Erblasser bestimmten Miterben einzelne Gegenstände zuweisen, so kann er dies auch durch ein Vorausvermächtnis erreichen. Durch das Vorausvermächtnis erreicht der Erblasser eine wertmäßige Bevorzugung des betreffenden Miterben. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe erhält den Gegenstand des Vorausvermächtnisses zusätzlich zu seiner Erbquote vorweg, während bei der Teilungsanordnung der Wert des zugewendeten Gegenstandes auf den Erbteil anzurechnen ist.

Die Teilungsanordnung verpflichtet den Erben zur Übernahme des zugeteilten Gegenstandes. Will er diesen nicht, muss er die Erbschaft insgesamt ausschlagen. Der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe kann dagegen das Vorausvermächtnis ausschlagen und bleibt trotzdem Miterbe oder er kann auch die Erbschaft ausschlagen und das Vorausvermächtnis annehmen.

Der Erblasser kann nicht nur eine Teilungsanordnung sondern auch ein Teilungsverbot aussprechen. Mit einem solchen Verbot verhindert er die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände. Er erschwert hierdurch die Auseinandersetzung des Nachlasses. Bei der Teilungsanordnung können sich die Erben, wenn sie sich einig sind, jedoch über dieses Verbot hinwegsetzen. Zur Einhaltung einer Teilungsanordnung oder eines Teilungsverbots und zur Durchsetzung eines Vorausvermächtnisses kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Er kann dadurch erreichen, dass sich die Erben nicht über seinen "letzten Willen" hinwegsetzen.