Kindesunterhalt ist immer ein Thema!
Ob, in welcher Höhe und wie lange Ansprüche auf Kindesunterhalt bestehen, hängt von vielen Umständen ab und ist daher immer konkret bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ansprüche minderjähriger Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor den Ansprüchen eines bedürftigen Ehepartners, unabhängig davon, ob die Eheleute erst getrennt leben oder bereits geschieden sind.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind versorgt, pflegt und betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich durch sog. Naturalleistungen. Er schuldet daher regelmäßig keinen Barunterhalt.
Der durch den anderen, nicht betreuenden Elternteil zu leistende Unterhalt ist abhängig vom Einkommen dieses Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.
Die genaue Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist zu beachten, dass meist noch der hälftige Kindergeldbetrag (2012: 92,00 € für das 1. und 2. Kind, 95,00 € für das 3. Kind, 107,50 € ab dem 4. Kind) vom Tabellenbetrag abzuziehen ist.
Wird ein Kind volljährig, sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte zur Leistung von Barunterhalt anteilig verpflichtet.



