KostenMit der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Kosten. In der Regel sind dies Anwaltsgebühren und Auslagen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Bereits mit der Informationserteilung durch den Mandanten werden die Gebühren und damit der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) ausgelöst. Die Entstehung und die Höhe des Vergütungsanspruches des Rechtsanwalts sind unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht. Der Anwalt schuldet keinen Erfolg, sondern eine Dienstleistung. Erstberatung Für das Erstberatungsgespräch fällt für Sie lediglich die Erstberatungsgebühr in Höhe von höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. an, je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Beratung. Weitere anwaltliche Tätigkeit Wir bieten Ihnen an, für unsere weitere außergerichtliche Tätigkeit ein Pauschal- oder Stundenhonorar zu vereinbaren. Sprechen Sie uns bei Interesse im ersten Beratungsgespräch darauf an! Soweit kein Pauschal- oder Stundenhonorar vereinbart worden ist, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG). Gerichtliche Tätigkeit Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fallen neben den o.g. Anwaltsgebühren zusätzlich Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und sind ebenfalls abhängig vom Gegenstandswert bzw. Verfahrenswert in Familiensachen. Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit Rechtsschutzversicherung Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, richtet sich der Erstattungsanspruch hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer. Über eine mögliche Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung beraten wir Sie gerne. |
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