Familienrecht

Rechtsanwältin Stefanie Straub

Fachanwältin für Familienrecht in Überlingen

Seit meiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2014 habe ich mich auf die Gebiete des Familienrechts und des Erbrechts spezialisiert.

2018 habe ich die Zusatzqualifikation „Fachanwältin für Familienrecht“ erworben. Hierfür ist der konkrete Nachweis von theoretischen Kenntnissen erforderlich, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang nachgewiesen wurden. Dieser Lehrgang umfasste alle relevanten Bereiche des Familienrechts. Die Gesamtdauer des Lehrgangs musste mind. 120 Zeitstunden betragen. Ferner setzt die Zusatzqualifikation voraus, dass der Rechtsanwalt zuvor mind. 120 Fälle aus unterschiedlichen Bereichen des Familienrechts bearbeitet hatte.

Im Bereich des Familienrechts bin ich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig.

Bei der gerichtlichen Tätigkeit vertrete ich meine Mandantinnen und Mandanten vor den Familiengerichten und den ordentlichen Gerichten in der gesamten Bundesrepublik.

Außergerichtlich berate ich meine Mandanten bei der Abfassung des Ehevertrages sowie in Ehekrisen. Hierbei konzentriert sich die Beratung auf die Auswirkungen einer Trennung bzw. einer Scheidung in den Bereichen Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich und Sorgerecht. Bei meiner Tätigkeit habe ich immer das Interesse meiner Mandanten im Blick, um zu einem optimalen Ergebnis zu kommen.

Durch die Teilnahme an umfangreichen Fortbildungsveranstaltungen wurde mir darüber hinaus von der Bundesrechtsanwaltskammer die Befugnis erteilt, das entsprechende Fortbildungszertifikat der Kammer zu führen

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Rechtsanwältin Annabell Wetzel

Anwältin für Familienrecht in Überlingen

Annabell Wetzel

Aktuelle Themen im Familienrecht

Die Ehescheidung

Laut Statistik wird in Deutschland deutlich seltener als früher der sog. „Bund für‘s Leben“ geschlossen. Gleichzeitig werden immer mehr Ehen geschieden. Nach fünf Ehejahren ist die Scheidungsrate besonders hoch. Diese Entwicklung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, mehr Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute zu fordern und den „Kinderbetreuungsunterhalt“ grundsätzlich zeitlich zu begrenzen.

In dem bekannten Gedicht „Das Lied von der Glocke“ von Friedrich Schiller heißt es „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang.“ … Doch was ist, wenn ich im Glauben, diesen Rat befolgt zu haben, geheiratet habe und mich nun doch wieder scheiden lassen möchte? Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen? Brauche ich dafür einen Anwalt?

Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft beendet haben und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der eine dem Scheidungsantrag des anderen zu, sieht das Gesetz vor, dass die Ehe gescheitert ist. Das gilt auch, wenn die Eheleute bereits drei Jahre getrennt leben. Getrenntleben bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr besteht. Der Gesetzgeber verlangt also eine Trennung von Tisch und Bett, auch in den eigenen vier Wänden.

In Ehe- und Folgesachen besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang, sodass der Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt gestellt werden kann. Möchten beide Ehegatten geschieden werden, benötigt derjenige Ehegatte, der dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, nicht zwingend einen Anwalt.

Nicht selten entsteht im Zusammenhang mit einer Ehescheidung weiterer Streit über:

– die Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder und den anderen Ehepartner
– die Ehewohnung und den Haushalt
– den Umgang mit den gemeinsamen Kindern und das Sorgerecht für die Kinder
– und das Güterrecht.

Ist in diesen Fällen eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten nicht mehr möglich, ist eine Beratung beim Anwalt oft unumgänglich und den Betroffenen auch zu empfehlen, um sich umfassend und kompetent über die rechtlichen Folgen einer Ehescheidung informieren zu lassen.

Ehegattenunterhalt ist ein Thema!

Ansprüche auf Ehegattenunterhalt kommen insbesondere nach der Trennung von Ehepaaren und nach der rechtskräftigen Ehescheidung in Betracht. Ob, in welcher Höhe und wie lange solche Ansprüche bestehen, hängt von vielen Umständen ab und ist daher immer konkret bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ausgangspunkt der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen des Ehegattenunterhalts ist der Zeitraum, für den Unterhalt geschuldet wird.

In der Trennungsphase, also für die Zeit, ab der sich die Eheleute getrennt haben, bis zur rechtskräftigen Ehescheidung, ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt möglich.

Sind die Eheleute rechtskräftig geschieden, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch ggf. herabzusetzen und/ oder zeitlich zu befristen, u.U. sogar gänzlich ausgeschlossen ist.

Die Ansprüche minderjähriger Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor den Ansprüchen des bedürftigen Ehepartners, unabhängig davon, ob die Eheleute erst getrennt leben oder bereits geschieden sind.

Rechtsprechung zum Elternunterhalt

Kinder können zur Erstattung der Kosten, die für ihre im Heim lebenden Eltern angefallen sind, herangezogen werden.

Mit Urteil vom 15.09.2010 (Az. XII ZR 148/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der den Eltern Sozialleistungen gewährt hat, seine Kosten von den Kindern einfordern kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangt die Klägerin (Sozialhilfeträger) vom Beklagten Zahlung von Elternunterhalt für seine 1935 geborene Mutter. Die Mutter ist seit 2005 in einem Pflegeheim. Sie war bereits krank, als der Beklagte noch ein Kind war. Bis zur Scheidung im Jahr 1973 wurde der Beklagte mit Unterbrechungen von seiner Mutter versorgt. Seit etwa 1977 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.

Der Beklagte hat vorgetragen, seine Mutter habe ihn als Kind nie gut behandelt. Es sei daher eine unbillige Härte, wenn er nun Elternunterhalt zahlen müsse.

Der BGH hat jedoch entschieden, dass der Beklagte trotz Erkrankung seiner Mutter, die dazu geführt hat, dass sie ihre Pflichten gegenüber ihrem Sohn (Beklagten) nicht voll erfüllen konnte, Elternunterhalt zahlen muss.

Aufgrund der sog. familiären Solidarität seien die Unterhaltskosten nicht vom Staat zu tragen. Anders sei die Sach- und Rechtslage aber dann zu bewerten, „wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhalte“.

Sollten Sie betroffen sein oder eine mögliche Inanspruchnahme befürchten, stehen wir Ihnen gerne bei Ihren Fragen und für Ihre rechtliche Beratung zur Verfügung.

Kindesunterhalt ist immer ein Thema!

Ob, in welcher Höhe und wie lange Ansprüche auf Kindesunterhalt bestehen, hängt von vielen Umständen ab und ist daher immer konkret bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ansprüche minderjähriger Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor den Ansprüchen eines bedürftigen Ehepartners, unabhängig davon, ob die Eheleute erst getrennt leben oder bereits geschieden sind.

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind versorgt, pflegt und betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich durch sog. Naturalleistungen. Er schuldet daher regelmäßig keinen Barunterhalt.

Der durch den anderen, nicht betreuenden Elternteil zu leistende Unterhalt ist abhängig vom Einkommen dieses Elternteils, dem Alter des Kindes und der Anzahl der sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.

Die genaue Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist zu beachten, dass meist noch der hälftige Kindergeldbetrag vom Tabellenbetrag abzuziehen ist.

Wird ein Kind volljährig, sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte zur Leistung von Barunterhalt anteilig verpflichtet.

Das Sorgerecht

Das Sorgerecht für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind. Wenn die Eltern unverheiratet sind, können sie eine Sorgeerklärung abgeben, wobei die Kindesmutter dieser zustimmen muss. Andernfalls bleibt die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Die Sorgeerklärungen müssen beim Jugendamt oder Notar öffentlich beurkundet werden. Mit der Volljährigkeit des Kindes endet die elterliche Sorge.

Die elterliche Sorge umfasst
– die Personensorge
– die Vermögenssorge
– die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Zur Personensorge zählen u.a. die Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Nach der Ehescheidung der Eltern bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind auf sich stellt, findet eine Prüfung durch das Familiengericht statt. Das Familiengericht kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entsprechen.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund ist möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

Umgangsrecht

„Vollstreckung eines Umgangstitels – Wenn sich ein Elternteil nicht an die Umgangsvereinbarung hält…“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erst kürzlich über folgenden Sachverhalt (stark vereinfacht und gekürzt) zu entscheiden:

Die Eltern eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes hatten sich vor Gericht auf eine Umgangsvereinbarung geeinigt. Das Gericht hatte die Regelung genehmigt. Es war der Ansicht, dass  dadurch der Umgang des Vaters „mit dem Kind im Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ geregelt wird.  Das Gericht drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 € an.

Die Pflicht der Eltern hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts ist gesetzlich geregelt. Sie haben danach alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Sohnes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.

Die Mutter vereitelte im vorliegenden Fall die Umgangskontakte des Vaters mit dem Sohn und kam damit ihrer Mitwirkungspflicht als betreuender Elternteil nicht nach.

Daher beantragte der Vater, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das zuständige Gericht gab dem Vater Recht und setzte ein Ordnungsgeld von 600,00 € fest. Die Mutter wehrte sich gegen diese Entscheidung und der Fall landete schließlich beim BGH. Dieser entschied am 01.02.2012, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu Recht erfolgt sei. Voraussetzung für die Festsetzung sei „eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts“. Hierfür sei „eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich“. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern folgende Umgangsregelung getroffen:

„Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10 bis 20 Uhr und am Sonntag von 10 bis 18 Uhr zu sich zu nehmen. Der Umgang beginnt am Samstag, … Der nächste Umgang findet danach statt am Sonntag, …, daran folgend laufend 14-tägig. Somit erstmals im 14-tägigen Turnus ab Samstag, … und Sonntag …“

Abänderung eines Unterhaltsvertrages

Der Bundesgerichtshof (Urteil des BGH vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09) hat 2012 entschieden, dass sich der geschiedene Ehemann als Unterhaltsschuldner auf die „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen kann, wenn die Eheleute vertraglich einen lebenslangen Unterhaltsanspruch der Ehefrau vereinbart haben und sich nach Vertragsabschluss die Rechtslage geändert hat.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die getrennt lebenden Eheleute im Jahr 1996 einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen. Ab 01.01.2008 hat sich die Rechtslage geändert. Seitdem besteht die Möglichkeit der Befristung und / oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten.

Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Befristung bzw. Herabsetzung möglich ist, ergeben sich aus dem Gesetz, d.h. aus § 1578b BGB. Im Rahmen einer sog. Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu prüfen, inwieweit – im vorliegenden Fall – der geschiedenen Ehefrau durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die zentrale Frage ist also: Liegt ein ehebedingter Nachteil vor?

Laut Bundesgerichtshof sind unter einem ehebedingten Nachteil Erwerbsnachteile, die durch die von den Eheleuten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind, zu verstehen. Ein ehebedingter Nachteil liegt also vor, wenn sich ein Ehegatte entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau um so eher ausscheidet, je mehr ihre Bedürftigkeit allein aus der durch die Ehezeit entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Ehemann resultiert.

Versorgungsausgleich

Immer wieder … Kuckuckskinder

Im Jahr 2012 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) wieder mit einem sog. Kuckuckskind zu beschäftigen. Hierunter versteht man ein Kind, „dessen vermeintlicher Vater es großzieht, ohne zu wissen, dass er nicht der leibliche Vater ist“.

Der BGH hatte über folgenden interessanten Fall (stark vereinfacht und gekürzt) zu entscheiden (Beschluss des BGH vom 21.03.2012 – XII ZB 147/10):

Die 1944 geborene Ehefrau und ihr etwas älterer Ehemann hatten 1967 geheiratet. Im gleichen Jahr brachte die Ehefrau eine Tochter zur Welt. 1984 wurde ein Sohn geboren.

1995 beantragte die Ehefrau die Scheidung. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wurde der sog. öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften.

Hiervon zu trennen ist der sog. schuldrechtliche Versorgungsausgleich, dessen Durchführung die geschiedene Ehefrau nach Erreichen der Altersgrenze in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren begehrte. Unter den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fällt die im vorliegenden Fall vom Ehemann bezogene betriebliche Altersrente.

In einem zeitgleich durchgeführten Unterhaltsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten über die Abstammung des 1984 geborenen Sohnes eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes ausgeschlossen ist.

Der BGH hat insoweit entschieden, dass der Versorgungsausgleich vollständig oder zumindest teilweise ausgeschlossen sein kann, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann nicht mitteilt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm abstammt. Im vorliegenden Fall hatte die Kindesmutter den geschiedenen Ehemann erst im Jahr 2005 über ihre außereheliche Beziehung informiert.

Im einem weiteren Urteil stellte der BGH fest, dass das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt. Nach einer Billigkeitsabwägung kann daher laut BGH der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für denjenigen Teil der Ehezeit ausgeschlossen sein, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann die mögliche Abstammung des Kindes von einem anderen Mann verschwiegen hat.

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Abänderung des Versorgungsausgleichs – bekommen auch Sie wieder Ihre vollständige Rente?

 

Regelmäßig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften wechselseitig geteilt werden.

 

Oftmals stellt sich nach einigen Jahren die Frage, ob diese Entscheidung abgeändert werden kann. Die Antwort hierauf ist oftmals: Ja!

 

Das Gesetz sieht verschiedene Abänderungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich vor. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss selbstverständlich im konkreten Einzelfall geprüft werden. Gerade bei Altentscheidungen (bis zum 31.08.2009) werden sich in vielen Fällen jedoch die Berechnungsgrundlagen geändert haben, sodass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich ist.

 

Was viele Betroffene ebenfalls nicht wissen ist, dass auch im Falle des Todes des im Versorgungsausgleich Berechtigten eine Abänderung möglich ist. Hat der Ausgleichsberechtigte bis zu dessen Tod nicht länger als 36 Monate lang Rente bezogen, so kann möglicherweise der Versorgungsausgleich insgesamt „rückgängig“ gemacht werden. Der überlebende Ehegatte würde dann ggf. künftig wieder seine volle Rente erhalten.

Anspruch des Kindes auf Auskunft über die Identiät des leiblichen Vaters

Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2022 entschieden, dass ein Kind von seiner leiblichen Mutter Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind in der Zwischenzeit adoptiert wurde.

 

Der Anspruch ist zwar nicht konkret gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch aus § 1618a BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Position der Kinder, die Klarheit über ihre Herkunft gewinnen und ggf. Kontakt zu ihrem leiblichen Vater aufnehmen wollen.

Wie lange ist Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen?

Diese Frage stellen sich sicherlich viele Betroffene. Eine für alle Fälle gültige Antwort kann hierauf jedoch nicht gegeben werden.

 

Grundsätzlich sieht es das deutsche Familienrecht vor, dass beide Ehegatten nach der Scheidung für sich selbst sorgen müssen. Da jedoch die konkrete Ausgestaltung der Ehen völlig unterschiedlich sein kann, führt diese pauschale Aussage auch zu ungerechten Ergebnissen. Aus diesem Grund sind deshalb auch immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Es macht sicherlich einen Unterschied, ob beide Ehegatten während der Ehe immer voll erwerbstätig waren oder ob ein Ehegatte während der Ehezeit über viele Jahre hinweg keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

 

Im ersten Fall, dass beide Ehegatten immer erwerbstätig waren und ähnliche Einkünfte erzielen, ist es sicherlich gerechtfertigt – sofern keine anderweitigen Faktoren hinzutreten – einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abzulehnen. Wenn aber aufgrund der Ausgestaltung der Ehe ein Ehegatte im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit benachteiligt ist und / oder krankheitsbedingt nicht voll erwerbstätig sein kann, ist dies anders zu beurteilen. In solchen Fällen kann sogar nachehelicher Unterhalt ohne die Möglichkeit einer Befristung geschuldet sein.

Auslandsreisen - Ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich?

Müssen beide Elternteile einer Auslandsreise des Kindes zustimmen? Diese Frage stellt sich immer wieder, wenn sich Eltern getrennt haben und sich nicht darüber einigen können, ob das Kind mit dem anderen Elternteil ins Ausland verreisen darf.

 

Diese Frage ist auch unter den Juristen umstritten. Im Sommer 2021 hatte das Oberlandesgericht Dresden nun hierüber zu entschieden. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts ist die die Zustimmung des anderen Elternteils nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich sind jedoch immer die konkreten Umstände.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Vater, welcher selbst die Staatsbürgerschaft der USA besitzt, mit dem Kind in die USA zu den Großeltern reisen. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall die Zustimmung der Mutter nicht erforderlich war, da es sich nicht um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handle. Außerdem diene die Vertiefung der Beziehung zu den Großeltern dem Kindeswohl. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zu dieser Zeit für die USA aufgrund der Corona-Pandemie keine Reisewarnung mehr galt. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht von einer latenten Gesundheitsgefahr auszugehen, weshalb auch die Zustimmung der Mutter nicht erforderlich sei.

Entscheidung über die Corona-Impfung

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass ein 14-jähriges Kind über die Corona-Schutzimpfung maßgeblich mitentscheiden darf. Wenn das Kind die Impfung ablehnt, kann diese nicht gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden.

 

Hintergrund war, dass sich die getrenntlebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht über die Impfung einigen konnten. Neben dem Kindsvater hat sich auch das Kind selbst zunächst gegen die Impfung ausgesprochen.

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