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Das Erbrecht gehört zu den äußerst komplexen Rechtsgebieten des Zivilrechts. Es erfordert fundierte juristische Expertise, strategisches Denken und konsequentes Handeln.
Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich im Rechtsgebiet des Erbrechts tätig.
Meine Arbeitsweise zeichnet sich durch präzise rechtliche Analyse, strategische Weitsicht und konsequente Umsetzung aus. Ich verbinde tiefgehende Fachkenntnis mit dem Blick für die wirtschaftlichen und familiären Zusammenhänge, die das Erbrecht so anspruchsvoll machen.
Ich berate und vertrete meine Mandantinnen und Mandanten in allen erbrechtlichen Angelegenheiten – von der Testamentsgestaltung und Nachlassplanung über Erbengemeinschaften und Pflichtteilsstreitigkeiten bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.
Ich überprüfe Ihr Testament, das Sie ggf. schon vor einiger Zeit errichtet haben, ob es noch der aktuellen Sach- und Rechtslage entspricht.
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Dann nehmen Sie Kontakt auf.
Denn nur so haben Sie die Sicherheit, dass Ihr Testament nach Ihren Wünschen und Vorstellungen verfasst ist.
Das Testament kann in öffentlicher Form vor einem Notar oder privatschriftlich durch eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Das privatschriftliche Testament unterliegt strengen Formvorschriften.
Der Erblasser muss seinen letzten Willen mit eigener Hand von Anfang bis zum Ende geschrieben und auch unterschrieben haben. Sinnvollerweise sollte es als „Testament“ oder als „letzten Willen“ bezeichnet werden, damit aus dem Schriftstück unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass es sich um ein Testament handelt. Außerdem sollten der Ort, an dem das Testament niedergeschrieben wird und das genaue Datum der Errichtung angegeben werden. Die Unterschrift unter dem Testament soll sowohl den Vor- als auch den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Das Testament sollte im Anschluss daran so gut aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod von den Erben tatsächlich auch gefunden wird.
Beim sog. Behindertentestament handelt es sich um ein Testament von Eltern mit mind. einem – meist geistig – behinderten Kind. Wenn die Eltern kein Testament errichten und es auf die gesetzliche Erbfolge ankommen lassen, wird das behinderte Kind ebenso wie seine Geschwisterkinder gesetzlicher Erbe. Sein Betreuer muss seine Erbrechte geltend machen. Das behinderte Kind muss das ererbte Vermögen für sich einsetzen und wird, solange es durch den Erbfall eigenes Vermögen hat, keine staatlichen Leistungen durch das Sozialamt erhalten. Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem behinderten Kind, auch nach dem Tode der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden. Dies ist nur möglich, wenn das behinderte Kind Zuwendungen erhält, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.
Die mittlerweile klassische Lösung, um die genannten Ziele zu erreichen, geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall also dem Versterben eines Elternteils. Das behinderte Kind wird dabei in Höhe seines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sog. nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet oder gepfändet werden kann und daher auch nicht vom Sozialamt eingesetzt werden kann. Als Nacherben werden die Abkömmlinge des behinderten Kindes, falls keine solchen vorhanden sind, seine Geschwister oder andere Verwandte eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des behinderten Kindes ein. Zusätzlich wird außerdem eine Dauertestamentsvollstreckung für das behinderte Kind bis zu seinem Tode angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird üblicherweise dem behinderten Kind eine besonders verbundene Person bestellt. Dem Testamentsvollstrecker wird die Aufgabe zugewiesen, dem behinderten Kind die Annehmlichkeiten zukommen zu lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind. Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, z.B. die Anordnung von Vermächtnissen für das behinderte Kind, z.B. ein Wohnrecht in einem gemeinsamen Familienheim, um dem behinderten Kind sein Leben so angenehm wie möglich zu gestalten.
Bei diesem sog. Behindertentestament wird erreicht, dass der Sozialhilfeträger nicht auf das ererbte Vermögen zugreifen kann und das behinderte Kind die Annehmlichkeiten erhält, die es auch zu Lebzeiten der Eltern hatte.
Wer in zweiter oder dritter Ehe verheiratet ist und kein Testament errichtet, läuft Gefahr, dass sein Vermögen nach seinem Tod an eine weitere Person vererbt wird. Diese unerwünschte Erbfolge kann vermieden werden durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Dadurch kann erreicht werden, dass nach dem Tod des Erblassers das Vermögen in der Familie bleibt.
Die Zahl der Personen wächst, die zum zweiten oder sogar dritten Mal heiraten und Kinder aus früheren Ehen hinterlassen. Ehepartner wollen sich in der Regel gegenseitig finanziell absichern, was über einen Ehevertrag und ein Testament oder einen Erbvertrag problemlos möglich ist. Sie wollen aber oft vermeiden, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod an die Familie des neuen Ehepartners fällt. Dazu bietet sich an, im Testament den neuen Ehepartner als Vorerben und z. B. die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einzusetzen.
Wenn z. B. Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und das Kind aus erster Ehe des Verstorbenen lediglich den Pflichtteil erhalten hat, erbt die überlebende Ehefrau 3/4 des gesamten Nachlasses. Ohne besondere Vorkehrung erbt nach ihrem Tod dieses gesamte Vermögen ihre eigene Familie. Das Kind des verstorbenen Ehemannes ist nach seiner Stiefmutter nicht erbberechtigt und geht leer aus. Das kann zumindest teilweise durch Anordnung einer Vorerbschaft zu Gunsten der überlebenden Ehefrau und Nacherbschaft zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe verhindert werden. Die Ehefrau darf das Vermögen des verstorbenen Ehemannes lediglich verwalten und die Erträge daraus behalten. Die Vermögenssubstanz muss sie zu Gunsten des Kindes aus erster Ehe erhalten.
Wenn ein Mensch die Augen für immer schließt und stirbt, geht sein Vermögen auf den oder die Erben über. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verstorbene, also der Erblasser, ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Wenn mehr als ein Erbe vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die sich dann einigen müssen oder vor Gericht.
Aus meiner Praxis weiß ich, dass über die Folgen einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge und die Auswirkungen einer Erbengemeinschaft, bei den juristischen Laien oft Unklarheiten bestehen. Diese Unklarheiten können dann dazu führen, dass das Vermögen nicht entsprechend dem letzten Willen des Erblassers vollzogen wird und auch ein Familienstreit entsteht, der teilweise zur totalen Zerrüttung der Familie führen kann. Diese bedauernswerten Folgen sollte mit einem sinnvollen Testament vermieden werden.
Falls kein Testament vorhanden ist, entscheidet das Gesetz, wer Erbe wird und in welchem Umfange. Wenn der Erblasser nur Kinder hat, erben die Kinder oder deren Kinder zu gleichen Teilen. Wenn der Erblasser verheiratet war, erbt neben den Kindern auch der Ehegatte. Sein Anteil richtet sich danach, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war und wie viele Kinder, auch nichteheliche, er hinterlassen hat. Wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten keine Kinder, jedoch seine Eltern oder Geschwister hinterlassen hat, werden diese ebenfalls gesetzliche Erben.
Falls der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird, kommt es automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen einer gesetzlichen Erbfolge ist dies der häufigste Fall.
Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sog. Gesamthandgemeinschaft. Die Gesamthandgemeinschaft bedeutet, dass ein Miterbe nicht allein über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann. Er kann nur über seinen eigenen Miterbenanteil verfügen. Im Übrigen benötigt er zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft immer seine Miterben.
Die bekannteste Form der erbvertraglichen Gestaltung ist das Testament. Es kann sowohl eigenhändig, als privatschriftliches Testament, als auch notariell, als öffentliches Testament errichtet werden.
In beiden Fällen müssen die strengen formalen Vorschriften beachtet werden, da andernfalls das Testament insgesamt unwirksam ist und damit der „letzte Wille“ des Erblassers gar nicht umgesetzt werden kann.
Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben und auch unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass es vom Erblasser von Hand geschrieben und mit seinem Namen auch unterschrieben werden muss. Es soll auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Wenn diese Formvorschrift nicht beachtet wird, ist das Testament ungültig
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar beurkundet.
Ehegatten und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses kann ebenfalls privatschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Wenn es privatschriftlich errichtet wird, muss es von einem der Ehegatten von Hand geschrieben und ebenfalls unterschrieben werden. Der andere Ehegatte muss dann das Testament ebenfalls unterschreiben. Es empfiehlt sich der Zusatz „Das ist auch mein Wille“.
Dieses gemeinschaftliche Testament der Ehegatten kann aber zu Lebzeiten der Ehegatten nur von beiden gemeinsam geändert werden. Falls der eine Ehegatte nicht abänderungswillig ist, muss er einen Widerruf beim Notar erklären, der dem anderen Ehegatten auch zugestellt wird, um sich von diesem Testament wieder zu lösen.
Falls der eine Ehegatte bereits verstorben ist, kann das Testament vom überlebenden Ehegatten nur abgeändert werden, wenn diese Abänderungsmöglichkeit auch im Testament vorgesehen ist.
Die rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig. Sie reichen von der Anordnung eines Vermächtnisses über eine Vor- und Nacherbfolge, Auflagen bis zur Teilungsanordnung. Damit kann jeder Erblasser speziell ein für ihn zugeschnittenes „passgenaues“ Testament errichten. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch verwendet werden, da nur dadurch die persönlichen und sehr individuellen Wünsche und Planungen des jeweiligen Erblassers, also sein „letzter Willen“, auch umgesetzt werden kann.
Der Erblasser kann auch zusammen mit seinem jeweiligen Erben einen Erbvertrag abschließen. In einem Erbvertrag können sehr individuelle Wünsche des Erblassers bzw. des Erben berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zum Testament tritt jedoch eine sehr starke Bindungswirkung ein, sodass inhaltliche Änderungen eines Erbvertrages nur gemeinsam, d. h. mit dem Erblasser und dem Erben möglich ist.
Wegen dieser starken wechselseitigen Bindungswirkung sollte gut überlegt werden, ob tatsächlich ein Erbvertrag geschlossen wird. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.
Durch kluge testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen kann auch erreicht werden, dass die Erbschaftsteuer reduziert oder ganz vermieden werden kann.
Gemäß § 15 ErbStG werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden.
Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben.
Die Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.
Es kommt häufig vor, dass testamentarische Verfügungen aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele:
Der Bedachte ist zwischenzeitlich verstorben, Lebensumstände in der Person des Bedachten oder des Erblassers haben sich geändert oder ganz einfach, der Erblasser glaubt, eine bessere Lösung für die Verteilung seines Nachlasses gefunden zu haben.
Die Aufhebung und Änderung eines Testamentes ist jederzeit möglich. Am Einfachsten und Sichersten geschieht dies, indem das Testament vernichtet und erneut in der erforderlichen Form geschrieben wird. Es ist aber auch möglich, das Testament bestehen zu lassen und in einem zweiten Testament die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen anzubringen. Soweit durch das zweite Testament ein Widerspruch zum ersten Testament entsteht, gelten die Erklärungen des ersten Testamentes als widerrufen. Um Unklarheiten und in der Folge Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, immer dann, wenn es sich nicht nur um wenige kurze und einfache Änderungen handelt, ein komplett neues Testament zu errichten.
Das öffentliche Testament, errichtet beim Notar und amtlich verwahrt, wird bereits dadurch unwiderruflich ungültig, indem der Erblasser das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Nach Rücknahme muss auf jeden Fall ein neues Testament errichtet werden, wenn die gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Erblasser ein privatschriftliches Testament zur Sicherheit hinterlegt hat. Er kann es sich jederzeit wieder aushändigen lassen, ohne dass damit Unwirksamkeit eintritt. Das privatschriftliche Testament behält seine Wirksamkeit auch noch nach Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
Auch das gemeinschaftlich von Eheleuten oder Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft errichtete Testament kann abgeändert werden. Zu Lebzeiten beider Eheleute kann dies allerdings nur gemeinsam geschehen. Wenn ein Ehegatte zur Änderung oder Aufhebung nicht bereit ist, muss der änderungswillige Ehegatte seinen Rücktritt vor dem Notar beurkunden und diese Urkunde dem anderen Ehegatten öffentlich zustellen lassen. Hierdurch soll die heimliche Änderung eines gemeinschaftlichen Testamentes vermieden werden.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist der andere Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden, wenn nicht dem überlebenden Ehegatten im Testament das Recht eingeräumt wurde, neue testamentarische Verfügungen zu treffen. Der überlebende Ehegatte kann sich von den Bindungen an das gemeinschaftliche Testament auch dadurch befreien, dass er die Erbschaft ausschlägt. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt und der überlebende Ehegatte neu von Todes wegen verfügen kann, also seine Testierfreiheit wieder erhält.
Wurde die Erbschaft vom überlebenden Ehegatten jedoch nicht form- und fristgerecht ausgeschlagen, besteht lediglich im Fall der Wiederverheiratung oder z.B. durch die Geburt eines Kindes des hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit, von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testamentes frei zu kommen.
Hatte der Erblasser über seinen Nachlass durch einen wirksamen Erbvertrag verfügt, besteht absolute Bindungswirkung. Ein Widerruf und eine Abänderung sind in diesem Fall nur möglich, wenn dieser in der erbrechtlichen Vereinbarung vorbehalten wurde.
Vor- und Nacherbschaft kommen in Frage, wenn der Erblasser seine Enkel gut absichern möchte. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Kinder verheiratet sind oder in finanziellen Angelegenheiten leichtsinnig handeln, aber diese Kinder doch nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Würden die Kinder als gesetzliche oder testamentarische Erben den Nachlass erhalten, könnten sie nach Belieben schalten und walten. Die Enkel des Erblassers würden dann möglicherweise vom Nachlass ihres Großvaters nichts mehr sehen. Ein verheiratetes Kind, das vor dem Ehepartner verstirbt, würde diesem in gesetzlicher Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte seines Vermögens, zu welchem auch die Erbschaft des verstorbenen Elternteils gehört, vererben. Wenn der Erblasser seine Enkelkinder vor derartigen Fällen schützen möchte, ist dies dadurch möglich, dass er seine Kinder als Vorerben und die Enkelkinder als Nacherben einsetzt. Sein Vermögen, das zunächst die Kinder erben, kann weder veräußert noch belastet werden, noch können seine Kinder diesen Nachlass weitervererben. Er fällt beim Tod der Kinder unmittelbar den Enkelkindern zu.
Für den Fall, dass ein Nacherbe vor einem Vorerbe verstirbt, hat der Erblasser die Möglichkeit einen Ersatznacherben zu bestimmen. Wenn dies nicht geschieht, treten an Stelle des verstorbenen Nacherben dessen eigene Erben.
Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern unmittelbarer Erbe des ursprünglichen Erblassers. Den Eintritt des Nacherbfalls kann der Erblasser frei bestimmen. Grundsätzlich tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein, es ist jedoch auch möglich, den Nacherbenfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten zu lassen, z.B. wenn das Enkelkind ein bestimmtes Alter erreicht hat oder der überlebende Ehegatte des Erblassers wieder heiratet.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ist eine komplizierte Angelegenheit, auch steuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Es wird sicher ratsam sein, in diesen wie in allen anderen Fällen der Testamentserrichtung einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen
Wenn in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft ein Partner den anderen zum Alleinerben einsetzen möchte, ist zu beachten, dass dieser sehr häufig Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt ist. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet war, eheliche oder nichteheliche Kinder hatte. Bei unverheirateten, kinderlosen Partnern, ist auch das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht der Eltern zu beachten.
Bei Vorhandensein eines Ehegatten und mindestens einem Kind hätte z..B. der nichteheliche Lebenspartner die Hälfte des Nachlasswertes zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche einzusetzen, was vor allem in höherem Alter zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann. Auch der Pflichtteilsanspruch von Eltern bei einem unverheirateten, kinderlosen Partner, besteht in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes. Wenn z..B. in nichtehelicher Lebenspartnerschaft eine gemeinsame Immobilie mit nur noch geringen Verbindlichkeiten vorhanden ist und ein Lebenspartner, etwa in mittlerem Alter, durch Verkehrsunfall verstirbt, können Pflichtteilsansprüche der Eltern ganz erheblich den hinterlassenen Lebenspartner belasten.
Um Pflichtteilsrechte dieser Art zu verhindern und den Lebenspartner abzusichern, kommt die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes in Frage. Ein solcher Vertrag ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehepartner oder Eltern) damit einverstanden sind. Dies wird allerdings teilweise nur gegen eine Abfindung zu erreichen sein. Trotzdem kann eine solche Regelung für alle Seiten vorteilhaft und vor allem zur Streitvermeidung sinnvoll sein. Der Pflichteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung. Ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht zu erreichen, bleibt nur die Möglichkeit, dem Lebenspartner bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zukommen zu lassen. Überträgt der nichteheliche Lebenspartner zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögenswerte, wird der überlebende Lebenspartner jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche zu erfüllen haben, wenn die Schenkung im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod erfolgt ist. Nichteheliche Lebenspartner sind somit sehr häufig durch gesetzliche Pflichtteilsrechte in ihrer Testierfreiheit beschränkt.