Der PKW-Eigentümer kann vom Werkstattinhaber Herausgabe seines Fahrzeuges gem. § 985 BGB verlangen, wenn ein Dritter, z. B. der Ehepartner des Eigentümers, den Reparaturauftrag in eigenem Namen erteilt hat. Die Klägerin war unstreitig Eigentümerin eines Oldtimers der Marke Riley. Der Ehemann der Klägerin verbrachte das Fahrzeug zum Beklagten und beauftragte diesen, am Fahrzeug vorhandene Lack- und Rostschäden auszubessern. Der Beklagte nahm daraufhin vorbereitende Arbeiten am Fahrzeug vor und übersandte dem Ehemann der Klägerin einen Kostenvoranschlag, auf den die in Auftrag gegebenen Arbeiten – anders als in einem früheren Kostenvoranschlag – mit „Verkaufsreparaturlackierung ohne Garantie“ beschrieben war.
Hierauf teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er mit einer minderwertigen Verkaufslackierung nicht einverstanden sei und diese nicht dem erteilten Auftrag entspräche und er die Umsetzung des Auftrages wie ursprünglich besprochen erwarte. Daraufhin erklärte der Beklagte, dass er nunmehr von einer weiteren Bearbeitung des Fahrzeugs Abstand nehme und für die bislang geleisteten Arbeiten einen Betrag in Höhe von 1.266,83 € in Rechnung stelle. Vor Bezahlung dieses Betrages sei er nicht verpflichtet, das Fahrzeug weder an die Klägerin noch an deren Ehemann herauszugeben. Das LG Konstanz hatte den Beklagten verurteilt, den Oldtimer, Bj. 1948, Zug um Zug gegen Bezahlung von 1.266,83 € an die Klägerin herauszugeben.
Auf deren Berufung hin wurde das Urteil vom OLG Karlsruhe dahingehend abgeändert, dass die Herausgabe des Fahrzeuges ohne eine Bezahlung der Rechnung des Beklagten zu erfolgen habe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012, Az. 9 U 168/11). Die Richter des OLG waren der Ansicht, dass der Beklagte dem Herausgabeanspruch der Klägerin keine Gegenrechte entgegenhalten könne.
Ein Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB könne der Beklagte nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an einer Sache des Bestellers erlangen. Besteller des Reparaturauftrages war jedoch unstreitig nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann. Da sich das Fahrzeug im Eigentum der Klägerin befände, komme ein Pfandrecht nicht in Betracht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht, das erstinstanzlich zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt habe, stehe dem Beklagten aus den gleichen Gründen nicht zu, da auch ein Zurückbehaltungsrecht einen vertraglichen Anspruch gegen die Klägerin voraussetze, der hier ersichtlich unstreitig nicht gegeben sei. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB könne dem Beklagten hier nicht weiterhelfen, denn ein unredliches Verhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich, da eine Täuschung des Beklagten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug nicht vorgelegen habe. Auch ein Anspruch des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liege hier nicht vor, da die Leistungen des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Ehemann der Klägerin erbracht wurden. Aus den gleichen Gründen stehe dem Beklagten auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen möglicher Ansprüche aus nützlicher oder notwendiger Verwendung nicht zu. Bei Erbringung der von dem Beklagten vorgetragenen Arbeiten an dem Fahrzeug bestand keine sog. Vindikationslage, d. h. der Beklagte war kein nichtberechtigter Fremdbesitzer. Bevor das Fahrzeug heraus verlangt wurde, war der Beklagte jedenfalls im Rahmen des erteilten Reparaturauftrages zum Besitz berechtigt. Daher kann er ein Entgelt oder einen Wertersatz für die erbrachten Arbeiten nur im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages vom Ehemann der Klägerin verlangen, für den er die Leistungen ersichtlich erbracht hat und nicht von der Klägerin selbst.
Im Ergebnis hat der Werkstattinhaber daher den wertvollen Oldtimer an den tatsächlichen Eigentümer ersatzlos herauszugeben und muss sich hinsichtlich angefallener Reparaturkosten ausschließlich an seinen Auftraggeber und Vertragspartner halten. Die Geltendmachung eines Unternehmerpfandrechts setzt daher zwingend voraus, dass Eigentümer des Fahrzeugs und Auftraggeber der Reparaturleistungen identisch sind.